Für einen Bewohner der Prüfstichprobe liegt eine aktuelle Einschätzung des Dekubitusrisikos vor, wonach der Bewohner kein Risiko hat. Der Prüfer nimmt zur Prüfung eine eigene Einschätzung vor, wonach der Bewohner dekubitusgefährdet ist. Der Prüfer bewertet nun aufgrund seiner Einschätzung die Frage zum Dekubitusrisiko (PTVS , MDK ) als auch zu den Prophylaxemaßnahmen (PTVS , MDK ) als nicht erfüllt (= mangelhaft).
Nein:
Laut PTVS ist das Vorliegen einer aktuellen
Risikoeinschätzung zu prüfen und zu bewerten. Liegt diese vor, ist das Kriterium
erfüllt. Der Prüfer ist i. d. R. gehalten die Einschätzung vor Ort zu
übernehmen, sollte er fachlich am Ergebnis zweifeln und eine eigenen
Einschätzung vornehmen, stehen zunächst zwei fachliche Urteile gleichberechtigt
gegeneinander. Um dieses und die nachfolgenden Kriterien zur Prophylaxe als
"nicht erfüllt" zu bewerten, muss der Prüfer einen eindeutigen Fehler
in der Einschätzung durch die Pflegefachkraft nachweisen. Da die
Vorhersagekraft von Risikoskalen fachlich umstritten ist und keinesfalls die
fachliche Expertise von ausgebildetem und erfahrenem Pflegefachkräften ersetzt,
kann es in Einzelfällen durchaus zu
divergierenden Einschätzungen kommen. Eine eindeutige Fehleinschätzung der Pflegefachkraft
wird daher tatsächlich nur schwer nachzuweisen sein.
Anmerkung: Das geschilderte Beispiel und die
Antwort gelten auch bei anderen Risikoeinschätzungen wie z. B. beim Sturzrisiko.
