Wenn Dokumentationsunterlagen, Konzepte etc. zwar grundsätzlich vorhanden sind, zum Zeitpunkt der Prüfung aber nicht vorgelegt werden können, z. B. weil sie in einem Archiv ausgelagert sind, sich in der Auswertung oder Überarbeitung befinden,

können diese nachgereicht werden oder für das momentane Fehlen zu einer mangelhaften Bewertung?

Nein:

 

Da die Prüfungen der Medizinischen Dienste generell

unangemeldet erfolgen, ist es der Einrichtung bzw. dem Dienst nicht immer möglich

zur Vorbereitung alle notwendigen Unterlagen im Vorfeld zusammenzutragen. Dies

muss vielmehr Ad hoc zur Prüfung geschehen. Das kann im Einzelfall dazu führen,

dass Unterlagen zur Prüfung nicht rechtzeitig zu beschaffen sind, wenn sie z.

B. in einem anderen Unternehmensteil (Verwaltung in anderem Gebäude) aufbewahrt

werden oder durch einen Mitarbeiter überarbeitet werden. Der Einrichtung bzw.

dem Dienst muss dann die Möglichkeit des Nachreichens gegeben werden und

entsprechende Prüfkriterien dürfen nicht als "nicht erfüllt" gewertet

werden. Im Zweifelsfall kann ein entsprechendes Kriterium nicht bewertet werden.

 

Dieses Vorgehen sollte allerdings eine gut begründbare

und beweisbare Ausnahme sein. Grundsätzlich ist den Einrichtungen und Diensten

zu empfehlen, notwendige Prüfunterlagen für den Fall der unangemeldeten Prüfung

zentral und jederzeit griffbereit vorzuhalten.


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