Kann eine Regelprüfung während der Prüfung durch die MDK-Prüfer in eine Anlassprüfung umgewandelt werden?

Nein:
Wenn MDK-Prüfer während einer Regelprüfung Probleme bei Personen außerhalb der Zufallstichprobe auffallen, darf die Stichprobe der Regelprüfung nicht erweitert werden. Ggf. kann aufgrund der Feststellungen der Auftrag für eine Anlassprüfung ergehen. Dazu ist jedoch immer ein gesonderter schriftlicher Auftrag seitens des Landesverbandes der Pflegekasse notwendig. Die Gründe für eine Anlassprüfung müssen zuvor dem Landesverband der Pflegekasse schriftlich mitgeteilt worden sein:  "Die Durchführung einer Anlassprüfung setzt voraus, dass das MDK-Prüfteam die Gründe hierfür gegenüber den Landesverbänden der Pflegekassen schriftlich dargelegt hat und ein entsprechender Prüfauftrag der Landesverbände der Pflegekassen ergangen ist. Die Stichprobe ist dann unverzüglich um die betroffenen Pflegebedürftigen, bei denen diese Anhaltspunkte vorliegen, zu erweitern. " (QPR 6.9)


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