FAQ zu Rechtsmittel gegen Nichtberichtigung des Transparenzberichtes innerhalb der 28-Tage-Frist bzw. bei drohender Veröffentlichung eines für fehlerhaft gehaltenen Berichtes

Was kann die Pflegeeinrichtung bzw. der Pflegedienst tun, wenn der Landesverband der Pflegekassen die Einwendungen der Pflegeeinrichtung gegen den Transparenzbericht, die innerhalb der 28-Tage-Frist gemacht werden, nicht berücksichtigt und den aus Ihrer Sicht fehlerhaften Transparenzbericht nicht entsprechend korrigiert?

Es handelt sich bei dem Folgenden um eine unverbindliche erste Hilfestellung, nicht um eine Rechtsberatung! Sollten Sie vorhaben, gerichtliche Schritte einzuleiten, so sollten Sie unbedingt vorher juristischen bzw. rechtanwaltlichen Beistand in Anspruch nehmen. 



Kurzantwort:

Da es für die Einrichtung vorrangig darum gehen muss, ihre negative Wahrnehmung in der Öffentlichkeit zu verhindern, sollte ihr Rechtschutzbegehren zunächst darauf ausgerichtet sein, die Veröffentlichung des Transparenzberichtes zu verhindern.


Da eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren erst erhebliche Zeit nach der Veröffentlichung des umstrittenen Transparenzberichtes zu erwarten wäre, ist einstweiliger Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens nimmt das Gericht nur eine summarische, also überblicksartige, Prüfung der Rechtslage vor; in der Folge gewährt es Rechte grundsätzlich nur vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens.


Grundsätzlich sollte die antragstellende Einrichtung ein Hauptsacheverfahren in Form einer vorbeugenden Unterlassungsklage bereits parallel gegen die Veröffentlichung anstrengen, in dem dann endgültig über die Frage der Fehlerhaftigkeit des umstrittenen Transparenzberichtes entschieden wird. Im Falle einer stattgebenden Entscheidung im einstweiligen Rechtschutzverfahren besteht die Möglichkeit, dass der Antragsgegner diese Entscheidung (ausdrücklich und schriftlich) als endgültige anerkennt, um damit weiteren Rechtsstreit, also das Hauptsacheverfahren, zu vermeiden. Im diesem Falle muss die Klage in der Hauptsache zurückgenommen werden.

   

1. Zulässiges Verfahren

Das hier zulässige einstweilige Rechtschutzverfahren ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG, der auf die Verpflichtung der Landesverbände der Pflegekassen gerichtet ist, die  Veröffentlichung des Transparenzberichtes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen. Zusätzlich sollte die Feststellung (als Minus zur Anordnung) beantragt werden, dass die Einrichtung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht verpflichtet ist, den Transparenzbericht in der Einrichtung auszuhängen.


Gemäß § 86 Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand in zwei Konstellationen treffen, zum einen wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung), zum anderen wenn eine  Regelung eines vorläufigen Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).


Einschlägig ist vorliegend die Sicherungsanordnung, da lediglich die Veröffentlichung des Transparenzberichtes verhindert, somit der status quo gesichert und keine neue Rechtsposition begründet werden soll. Ebenso verhält es sich bei dem Feststellungsantrag bezüglich der Pflicht zum Aushang in der Einrichtung. Die antragstellende Einrichtung kann jedoch letztlich offen lassen, welche der beiden Anordnungsformen sie für einschlägig hält, und die Zuordnung dem Gericht überlassen.


Den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 S. 3 SGG beim Gericht der Hauptsache einreichen. Zuständiges Gericht der Hauptsache ist in der Regel das Sozialgericht (also das Gericht des ersten Rechtszuges), in dessen Gerichtsbezirk der Kläger seinen Sitz bzw. Wohnsitz hat (§ 57 SGG).  



2. Voraussetzungen

Wesentliche Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes:


a) Ein Anordnungsanspruch ist der materiellrechtliche Anspruch, den der Antragsteller im Hauptsache- bzw. einstweiligen Rechtschutzverfahren durchsetzen will. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Bewertung und Darstellung aus § 115 Abs. 1a S. 4 SGB XI, ergänzend aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, das das Recht auf Bestimmung über die öffentliche Darstellung der Person umfasst und auch für juristische Personen gilt. Ferner folgt ein Abwehranspruch der Einrichtung aus ihrer  Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG.


b) Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn das Eilverfahren notwendig ist, da ein Recht des Antragstellers (der Einrichtung) verletzt zu werden droht oder die Verletzung bereits eingetreten ist, so dass ein Abwarten auf das Hauptsacheverfahren als unzumutbar zu werten ist.


c) Die genannten Umstände sind dem Gericht von der Pflegeeinrichtung glaubhaft zu machen, d.h. sie hat die den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann.


Hierbei gilt: Umso schwerwiegender die Auswirkungen der fehlerhaften Veröffentlichung sein könnten, umso niedriger sind die Anforderungen des Gerichts an die überwiegend wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Transparenzberichtes. Ist hingegen umgekehrt der Transparenzbericht nach Überzeugung des Gerichts ganz offensichtlich rechtswidrig, müssen die Folgen seiner Veröffentlichung nicht so gravierend sein, um dem Anordnungsbegehren stattzugeben.


Sollte das Gericht nach summarischer Prüfung hingegen unentschieden sein, ob der Anspruch besteht, ob also der Transparenzbericht fehlerhaft ist, so wird es eine Folgenabwägung zu treffen haben. Das heißt, dass es die Folgen, die im Falle der Veröffentlichung eines fehlerhaften Transparenzberichtes für die Einrichtung eintreten würden (etwa Rufschädigung und wirtschaftliche Schwierigkeiten), den Folgen gegenüberstellt, die im Falle einer Nichtveröffentlichung und Weiterbetriebes der Einrichtung den Pflegebedürftigen und der Öffentlichkeit drohen.  



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