Nein:
Für eine Regelprüfung gilt immer nur die Zufallsstichprobe gewichtet nach Pflegestufen. Lediglich bei Anlassprüfungen darf die Zufallsstichprobe um den Anlass ergänzt werden: "Bei Anlassprüfungen ist der Bewohner/Pflegebedürftige, auf den sich die Beschwerde bezieht, nach Möglichkeit in die Stichprobe einzubeziehen. Eine Nichteinbeziehung ist schriftlich zu begründen." (QPR 6.8)
