Dürfen bei Bewohnern stationärer Einrichtungen oder bei ihren rechtlichen Betreuern regelhaft vorab Einverständniserklärungen in die Teilnahme an Qualitätsprüfungen des MDK nach § 114 SGB XI eingeholt werden?

Gegen die regelhafte vorab Einholung von Einverständniserklärungen durch  Pflegeeinrichtungen und ihre Träger bei den Bewohner bzw. bei den rechtlichen Betreuern sprechen ethische und theologische Bedenken sowie juristische Hindernisse (siehe Stellungnahme des DW EKD vom 17.12.2009).  Vielmehr hat der MDK die Einverständniserklärung von den Bewohnern bzw. ihren rechtlichen Betreuern unter Beachtung der oben geschilderten ethischen und rechtlichen Vorgaben aktuell selbst einzuholen; wird sie nicht erteilt, darf der MDK den betreffenden Bewohner nicht in die Bewohnerstichprobe aufnehmen.


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