Ja. Dies ist nun in den neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien
(QPR) in der Fassung vom 30. Juni 2009 eindeutig geregelt.
Hierzu wird in Ziffer 6, Absatz 8, Spiegelstrich 3 ausgeführt:
"Die in die Prüfung einzubeziehenden
Bewohner/Pflegebedürftigen werden entsprechend der Verteilung der Pflegestufen
1-3 in der Einrichtung und innerhalb der Pflegestufen zufällig ausgewählt. Fallen
in die Zufallsstichprobe Versicherte der privaten Pflegepflichtversicherung,
sind diese in die Prüfung einzubeziehen. Voraussetzung für die Einbeziehung in
die Stichprobe im ambulanten Bereich ist der Sachleistungsbezug nach SGB XI. Personen,
die Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung beziehen, sind den
Sachleistungsbeziehern gleichzusetzen."
